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Glossar

A

ABBUCHUNGSAUFTRAG | Mit dem Abbuchungsauftrag ermächtigt der Kontoinhaber sein Kreditinstitut, zugunsten eines bestimmten Zahlungsempfängers regelmäßig wiederkehrende, aber unterschiedlich hohe Einzugswerte (z.B. Telefonrechnungsbeträge, Versicherungsprämien, Strom- und Gasrechnungsbeträge, Krankenkassenbeiträge) von seinem Konto abzubuchen.

ABFINDUNGSERKLÄRUNG | im Zusammenhang mit einer Schadenszahlung: Ein Versicherungsnehmer unterschreibt eine Quittung, womit er auf weitergehende gegenwärtige oder künftige Ansprüche verzichtet; auch als Entschädigungsquittung bekannt.

ABGB | Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

ABLEBENSLEISTUNG DER ABLEBENSVERSICHERUNG | Bei Ablebensversicherungen wird im Falle des Todes des Versicherten vor Ablauf der Versicherung die vereinbarte Versicherungssumme ausbezahlt.

ABLEBENSLEISTUNG DER ERLEBENSVERSICHERUNG | Bei Erlebensversicherungen gegen laufende Prämienzahlung werden im Falle des Todes des Versicherten vor Ablauf der Versicherung die einbezahlten Prämien exklusive Versicherungssteuer und exklusive eventueller Ratenzuschläge für unterjährige Zahlungsweise zuzüglich aller bis dahin angesammelten Gewinnanteile ausbezahlt. Bei Erlebensversicherungen gegen Einmalprämie werden im Falle des Todes des Versicherten vor Ablauf der Versicherung die einbezahlten Prämien exklusive Versicherungssteuer zuzüglich aller bis dahin angesammelten Gewinnanteile ausbezahlt.

ABLEBENSLEISTUNG DER ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG | Bei Er- und Ablebensversicherungen wird im Falle des Todes des Versicherten vor Ablauf der Versicherung die vereinbarte Versicherungssumme zuzüglich aller bis dahin angesammelten Gewinnanteile ausbezahlt.

ABLEBENSLEISTUNG DER s FONDS-POLIZZE | Im Ablebensfall während der Vertragsdauer wird die Ablebensleistung der s Fonds-Polizze ausbezahlt. Die Ablebensleistung der s Fonds-Polizze entspricht mindestens der Nettoeinmalprämie (= garantierte Todesfallsumme) oder, wenn höher, dem vorhandenen Fondsguthaben zuzüglich 5% der garantierten Todesfallsumme.

ABTRETUNG VON FORDERUNGEN | Zession, Übertragung eines Rechts, insbesondere einer Forderung, durch den Gläubiger auf einen Dritten

AKTIEN-DACHFONDS | veranlagen das Fondsvermögen in anderen Investmentfonds und ermöglichen eine noch breitere Streuung bei gleichzeitig hohem Erfolgspotential.

AKTIENFONDS | Ein Investmentfonds, der ausschließlich oder zum überwiegenden Teil in Aktien anlegt. Der Anteilsinhaber ist an der Substanz und am Ertrag von in- und/oder ausländischen Unternehmen beteiligt. Aktienfonds bringen mehr Risiko, aber auch größere Chancen auf Wertsteigerungen als Rentenfonds (Anleihenfonds).

AKTUAR | Verantwortlicher Versicherungsmathematiker, vom Versicherer zu bestellen

ALB | Allgemeine Bedingungen für die Lebensversicherung

ANLAGESTRATEGIEN | Abhängig vom Anteil der Aktien bzw. der Anleihen im Fonds unterscheidet man:
– Konservative: Der Großteil des Kapitals wird in sicheren Anleihen angelegt.
– Ausgewogene: Der Anteil der Anleihen und der Aktien ist in etwa gleich.
– Progressive: Der Großteil des Kapitals wird in risikoreichen Aktien angelegt.

ANTRAG | Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige und nicht an eine bestimmte Form gebundene Willenserklärung, er ist die Grundlage für das Zustandekommen eines Versicherungsvertrags. Für die darin gemachten Angaben – auch wenn sie (wie üblich) vom Versicherungsvertreter geschrieben werden – haftet der Antragsteller (als künftiger VN – Versicherungsnehmer) durch seine Unterschrift. Ein Antrag kann vom Versicherer auch abgelehnt werden, der VN kann auch zurücktreten – unter Einhaltung bestimmter Fristen.

Verletzung der ANZEIGEPFLICHT | Wurden für die Risikoübernahme erhebliche, dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bei Antragstellung bekannte Umstände verschwiegen oder falsch angegeben und hat der verschwiegene Umstand Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt, braucht der Versicherer nur einen allenfalls vorhandenen Rückkaufswert zu leisten.

ARBEITSUNFALL | Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ereignen. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz oder Unfälle auf dem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Arzt, wenn der Dienstnehmer während der Arbeitszeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen muss.

ASSEKURANZ | (lat.) Veraltete Bezeichnung für Versicherung

ASVG | Allgemeines Sozial-Versicherungs-Gesetz

AUVA | Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

AVB | Allgemeine Versicherungs-Bedingungen sind Bedingungen, die in gleichliegende Versicherungsverträge als Bestandteil aufgenommen werden können.

B

BANKGEHEIMNIS | Kreditinstitute und Finanzinstitute sowie die bei ihnen tätigen Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund von Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, nicht offenbaren oder verwerten. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Die Verpflichtung gilt nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren (vorsätzlichen Finanzvergehen), im Falle einer Verlassenschaftsabhandlung, für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens und wenn der Kunde ausdrücklich zustimmt.

BANKLEITZAHL | Numerischer Begriff, der eine Bank identifiziert. Die Bankleitzahl ist Voraussetzung für die automatisierte Abwicklung des Zahlungsverkehrs

BASISVORSORGE | Die Basisvorsorge bietet für ein bleibende körperliche Beeinträchtigung ab einem Invaliditätsgrad von 20% eine Kapitalleistung. Bei schweren Folgen – ab einem Invaliditätsgrad von 50% – steigt die Kapitalleistung progressiv bis 200% der versicherten Grundsumme an.

BB | Besondere Bedingungen

BEGÜNSTIGUNG oder BEZUGSBERECHTIGUNG | liegt vor, wenn eine Lebens- oder Unfallversicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen wird, d.h., der Versicherungsnehmer bestimmt, wer die Versicherungsleistung bei Fälligkeit erhalten soll.
– Widerruflich: Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer jederzeit (praktisch täglich) neu bestimmt werden.
– Unwiderruflich: Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer nur mit ebenjenes Begünstigten Zustimmung geändert werden.

BEZUGSBERECHTIGTER | Die zum Empfang der Versicherungsleistung bestimmte Person

BEST ADVICE | (engl.) Bester Ratschlag (besondere Verpflichtung für Versicherungsmakler!)

BG | Bezirksgericht

BGBl | Bundesgesetzblatt

BINDUNGSFRIST | Neuregelung ab 1.1.1995 (nicht für Anträge davor) durch den neuen § 1a VersVG: Dieser stellt klar, dass grundsätzlich die maximal zulässige Bindungsfrist mit 6 Wochen begrenzt ist, sofern der Antrag auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt gestellt wird. Eine längere Bindungsfrist ist nur rechtskräftig, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird.

BUFT | Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige

BVB | Besondere Versicherungs-Bedingungen sind solche Versicherungs-Bedingungen, die keine Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen darstellen, sondern nur auf einen Einzelvertrag oder eine bestimmte Zahl einzelner Verträge abgestimmt sind.

C

CEA | Comité Européen des Assecurances = Europäisches Versicherungskomitee mit Sitz in Paris.

COURTAGE | Maklerprovision

D

DATENSCHUTZ | Schutz der Daten über schutzbedürftige Tatbestände für die Datenverarbeitung. Das Datenschutzgesetz betrifft den persönlichen Datenschutz. Personenbezogene Daten (Name, Adresse, Alter, Einkommen, Beruf usw.) werden vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Verwendung usw. geschützt.

DARLEHEN | Darlehen ist ein langfristiger Bankkredit. Darlehen ist für kleinere und mittlere Unternehmungen, die keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben, die wichtigste und häufig auch die einzige Möglichkeit, langfristig zur Verfügung stehendes Fremdkapital aufzubringen. Darlehen sind durch einen festen Nominalzins, einen fixen Nennbetrag, eine fixe Laufzeit und durch feste, im Vorhinein vereinbarte Tilgungsmodalität charakterisiert.

DAUERAUFTRAG | Auftrag eines Kontoinhabers an seine Bank, Zahlungen gleicher Betragshöhe in regelmäßigen Zeitabständen an ein und denselben Empfänger zu leisten.

DECKUNG | bedeutet, dass für bestimmte Schadensereignisse Versicherungsschutz im Rahmen eines Versicherungsvertrags besteht (speziell in der Haftpflichtversicherung Abdeckung von Schadenersatzansprüchen eines geschädigten „Dritten“).

DECKUNG DER UNFALLVERSICHERUNG | Das Angebot der privaten Unfallversicherung kann folgende Leistungen umfassen:
– Die Unfallversicherung leistet bei bleibender Invalidität aufgrund eines Unfalls eine (Teile einer) vorher vereinbarte(n) Versicherungssumme.
– Auch der Verdienstentgang wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls kann versichert werden. Je nachdem, welche Variante abgeschlossen wurde, leistet die Versicherung dann Taggeld oder Spitalgeld.
– Unfallversicherungen zahlen aber (wieder abhängig von der abgeschlossenen Variante) auch Geld an Hinterbliebene von Unfallopfern.
– Weiters bezahlt die Unfallversicherung sogenannte Unfallkosten (Heilkosten, Rückholkosten und Bergungskosten).
Die Unfallversicherung ist keine Krankenversicherung.

DECKUNGSKAPITAL | siehe Prämienreserve

DECKUNGSSTOCK | ist ein Teil des gebundenen Vermögens eines VR, der eine vollständige Bedeckung privilegierter Forderungen gewährleistet. Deckungsstöcke werden in der Lebensversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung gebildet.

DECKUNGSZUSAGE | auch vorläufige Deckung genannt, ist ein wichtiges Instrument, das dazu dient, nach Antragstellung einen möglicherweise entstehenden Deckungsfreiraum bis zur Polizzenausfertigung- bzw. -zustellung zu überbrücken, das heißt, der Antragsteller hat die Möglichkeit, sofortigen Versicherungsschutz zu verlangen. Vorläufige Deckung begründet ein selbständiges Vertragsverhältnis.

DEVISENAUSLÄNDER | ist eine natürliche Person, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

DR | Dauerrabatt

DREAD DISEASE | Wörtlich „schwere Krankheit“, praktisch eine Zusatzversicherung mit gleicher Versicherungssumme im Rahmen einer üblichen Er- und Ablebensversicherung im Falle von „schweren Erkrankungen“ z.B. Krebs, Schlaganfall, Herzinfarkt, MS, Organtransplantationen, Nierenversagen, Querschnittslähmung, Bypass, Erblindung, Alzheimer etc., sofern diese im Versicherungsvertrag festgelegt wurden. In diesen Bereich fällt auch die totale bzw. permanente Erwerbsunfähigkeit als Folge einer dieser Krankheiten oder auch durch Unfall.

E

ECU | „European Currency Unit“ – wurde von 1981 bis 1999 in der Europäischen Gemeinschaft für alle unbaren Rechts- und Zahlungsvorgänge verwendet. Der Wert wurde täglich auf der Basis eines Währungskorbs ermittelt, in dem die Währungen von 12 der derzeit 15 EU-Mitglieder, gewichtet nach volkswirtschaftlichen Schlüsselzahlen, vertreten waren.

EINLÖSUNGSFRIST | Für eine Erstprämie (gem. § 38 VersVG) beträgt sie 14 Tage und beginnt mit Erhalt der Zahlungsaufforderung, ansonst kann bei Nicht- oder Spätzahlung Leistungsfreiheit eintreten – gemäß „Einlösungsklausel“. Neu: § 39 (4) VersVG (BGBl. 1994/509 per 1.1.1995): Wurde nur die reine Prämie (ohne Zinsen und Kosten) bezahlt, entsteht keine Leistungsfreiheit des VR. Neue „Bagatell“-Regelung durch § 39a: Beträgt der nicht bezahlte Prämienanteil nur 10% der gesamten Jahresprämie, max. EUR 60,–, entsteht ebenfalls keine Leistungsfreiheit. Wurde die sog. „Erweiterte Einlösungsklausel“ vereinbart, beginnt der V-Schutz bereits mit dem vereinbartem Zeitpunkt, wenn die Erstprämie unmittelbar nach Aufforderung bezahlt wird. Analoge Regelung besteht auch für Folgeprämien (gem. § 39 VersVG).

EWAG | Euro-Währungsabgabengesetz

EWR | Europäischer Wirtschaftsraum. Derzeit gehören dem EWR die 15 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen an.

EWS | Europäisches Währungssystem

EZB | Europäische Zentralbank

F

FONDS | franz. = Kapital
– Wertpapiervermögen im Miteigentum von Anteilsinhabern. Das gemeinsame Eigentum der Anteilsinhaber wird von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet.
»»» Investmentsanteile  »»» Investmentfonds
– Schuldverschreibungen öffentlicher Körperschaften

FONDSARTEN | Je nach der Zusammensetzung der Fonds kann man drei Arten unterscheiden:
– Rentenfonds (auch Anleihefonds oder Obligation genannt) ist ein Fonds, der in festverzinsliche Wertpapiere investiert.
– Aktienfonds ist ein Fonds, der hauptsächlich in Aktien investiert.
– Gemischter Fonds ist ein Fonds, der sowohl in Aktien als auch in Anleihen investiert.

FONDSGEBUNDENE LV | Bei dieser besonderen Form einer LV (auf den Todes- oder Erlebensfall) hängt die Höhe der Leistung von der Wertentwicklung der in einem besonderen Fonds zusammengefassten Vermögenseinlagen (z.B. Investmentfonds, Immobilienfonds) ab.

FONDS-POLIZZE | Die s Fonds-Polizze ist die moderne Lebensversicherung mit der perfekten Kombination aus Versicherungsschutz und Kapitalanlage in Investmentfonds. Im Vergleich zur traditionellen Lebensversicherung, wo die Veranlagung durch den Versicherer erfolgt, bestimmt der Kunde bei der fondsgebundenen Lebensversicherung die Zusammensetzung seines Portefeuilles selbst. Der Kunde wählt eine garantierte Todesfallsumme, und der Sparteil der Prämie wird in den vom Kunden gewählten Investmentfonds in Form von Fondsanteilen veranlagt.

G

GARANTIERTE LEISTUNG | Unter „garantiert“ ist die – im Leistungsfall (Er- und/oder Ableben, Rente) fällig werdende – Leistung ohne Rücksicht auf allfällige vom Tarif her vorgesehene Gewinnanteile zu verstehen. D.h. eine garantierte Leistung ist in den meisten Fällen geringer als der tatsächlich fällig werdende Auszahlungsbetrag.

GEBÄUDEVERSICHERUNG | kann man gegen bestimmte Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm und Haftpflicht in zweckmäßiger Bündelform abschließen.

GEFAHRENERHÖHUNG | Als Erhöhung einer Gefahr gilt jeder Umstand, der den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht als vorher.

GEFAHRENGEMEINSCHAFT, Gesetz der großen Zahl | Das Prinzip des Versicherungswesens baut auf dem Gesetz der großen Zahl auf: Von einer Vielzahl Bedrohter werden nur wenige von einem effektiven Schaden betroffen. Für den Einzelnen ist der Eintritt eines Schadensfalls ungewiss, für das Kollektiv aber weitgehend bestimmbar. Der Ausgleich zwischen schadenbelasteten und schadenfreien Risiken vollzieht sich nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit umso zuverlässiger, je größer das Risikokollektiv (= Gefahrengemeinschaft) ist. Eine einzige Versicherung kann daher (im Gegensatz zu einem einzigen Sachgut) überhaupt nicht produziert werden.

GESCHLOSSENER FONDS | closed-end fund; »»» Investmentsfonds, der nicht mehr aufgestockt wird.

GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG | Die soziale Krankenversicherung gehört zu den vier Leistungen der Sozialversicherung. Sie übernimmt die Heilungs- und Rehabilitationskosten nach einem Unfall.

GESETZLICHE PENSION | Folgende Rentenleistungen sind vorgesehen:
– Alterspension: eine frühestens mit Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach ASVG zahlbare lebenslange Rente
– Berufsunfähigkeitspension: Versicherte, die aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sind, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, haben ebenfalls Anspruch auf Pension.
– Hinterbliebenenrente: eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende an den hinterbliebenen Ehegatten auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente
– Waisenrente: eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente

GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG | Die sozialen Unfallversicherungsanstalten (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA usw.) erbringen nur dann Leistungen nach einem Unfall, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Bei Freizeitunfällen, die ungefähr zwei Drittel der gesamten Unfallanzahl ausmachen (Tendenz steigend), wird von der sozialen Unfallversicherung nichts bezahlt.

GESETZLICHE VERSICHERUNG | (= Sozialversicherung) – die Sozialversicherung ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die für ihre Mitglieder
– im Krankheitsfall die Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sowie einen Ersatz für die ausfallende Entlohnung
– im Invaliditätsfall einen Ausgleich für die Minderung der Erwerbsfähigkeit
– bei Arbeitslosigkeit und im Alter eine finanzielle Mindestversorge
– bei Ableben für die Hinterbliebenen eine Mindestabsicherung gewährleisten soll.
Die Sozialversicherung orientiert sich am Prinzip der Gefahrengemeinschaft. Die Beiträge sind daher – bis zur Höchstbeitragsgrundlage – nach dem jeweiligen Einkommen gestaffelt, d.h. wer mehr verdient, muss auch mehr in den gemeinsamen Topf einzahlen, obwohl er im Leistungsfall nur mit der gleichen Leistung zu rechnen hat.

GEWINNBETEILIGUNG | Bei Lebens-, Renten- bzw. Pensionsversicherungen handelt es sich in der Regel um langjährige Versicherungsverträge. Die Kalkulation der Prämien erfolgt nach dem Grundsatz der Vorsicht. Vorsichtige Annahmen werden insbesondere hinsichtlich der Zins- sowie der Sterblichkeitsentwicklung getroffen. Regelmäßige Überschüsse sind die Folge der vorsichtigen Prämienkalkulation. Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Da die in den künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrundegelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich.

GIRO | ital. = Kreis; Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr

GIROGESCHÄFT | Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs

GIROKONTO | Konto = Rechnung für täglich fällige Gelder; Einlagen auf Girokonten dienen Zahlungszwecken.

GLIEDERTAXE | Tabelle zur Bewertung (in %) einer Invalidität im Rahmen einer privaten Unfallversicherung im Falle eines vollständigen bzw. teilweisen Verlusts eines Körper- oder Sinnesorgans.

H

HABENZINSEN | Einlagenzinsen; Zinsen für die auf der Habenseite der Kreditinstitute stehenden Kundenforderungen. Gegenteil: »»» Sollzinsen

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SPARKASSEN | Interessenvertretung der österreichischen Sparkassengruppe – er tritt gegenüber den Einrichtungen des öffentlichen Lebens im Dienste und für die Zwecke der Sparkassengruppe auf, entwickelt betriebswirtschaftliche Instrumente, z.B. den Betriebsvergleich, übernimmt Datensammlung und -aufbereitung für die gesamte Gruppe, führt die rechtliche Beratung der Sparkassen durch, verhandelt über den Kollektivvertrag, ist für sektorales Marketing und die Kommunikation in den Massenmedien zuständig und bildet die Sparkassenmitarbeiter aus.

HAUSBANK | Kreditinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder überwiegend in Geschäftsverbindung steht

HAUSHALTSVERSICHERUNG | Versichert sind der gesamte Haushalt der in der Polizze genannten Wohnung sowie das Risiko der Privathaftpflicht

HAUS-HAUS | Durchgehende Transportversicherung ab Beginn des Transports (vom Verkäufer) bis zum endgültigen Bestimmungsort (Käufer)

HGB | Handels-Gesetz-Buch

HÖHERE GEWALT | Ein außergewöhnliches Ereignis, das auch mit äußerster Sorgfalt nicht verhütet werden kann = unabwendbarer Zufall. Schäden nach solchen Ereignissen finden in den meisten Versicherungssparten keine Deckung.

I

INDEX | Kennzahlen, Wertmesszahlen, die zu statistischen Vergleichen dienen. Die Vergleichszahl zu einms bestimmten Zeitpunkt wird als Basis ausgewählt, und alle weiteren Zahlen werden auf diese gleich 100 gesetzte Basis bezogen.

INDEXKLAUSEL | Auch Wertsicherungsklausel genannt: Wird ein Versicherungsvertrag damit ausgestattet, bedeutet dies, dass die Versicherungssummen dem diesem Vertrag zugrundeliegenden Index (jährlich) angepasst werden.

INSASSEN-UNFALLVERSICHERUNG | bietet Versicherungsschutz für Unfälle von Fahrzeuginsassen beim Lenken, Benutzen, Be- und Entladen des versicherten Fahrzeugs.

INSURANCE | (engl.) Versicherung

INVESTMENTANTEILE | Wertpapiere, die ein Miteigentum an einem Investmentfonds, das ist ein großer Bestand an verschiedenen Wertpapieren, verbriefen. Es gibt Investmentfonds, die nur festverzinsliche Wertpapiere enthalten: Rentenfonds. Investmentfonds, die nur in Aktien investieren: Aktienfonds. Investmentfonds, die festverzinsliche Wertpapiere und Aktien umschließen: gemischte Fonds. Der Wert eines Investmentanteiles ergibt sich durch Bewertung aller Papiere des Fonds zu Tageskursen plus vorhandenen Barguthaben aus nicht wiederveranlagten Verkaufserlösen, Zinsen und Dividenden, dividiert durch die Anzahl der Anteile. Der Rücknahmepreis ist der Preis, zu dem der Fonds die Anteile zurückkauft. Er entspricht dem täglich errechneten Preis.

INVESTMENTFONDS | »»» Investmentanteile

K

KARENZ | (lat.) Wartezeit – ein vertraglich vereinbarter oder gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum zwischen technischem und materiellem Versicherungsbeginn

KAUSALZUSAMMENHANG | Auch ursächlicher Zusammenhang = Allgemeiner Rechtsbegriff im Versicherungsrecht. Bedeutet Zusammenhang zwischen Schadensereignis und eingetretenem Schaden in der Art, dass das Ereignis als Ursache des Schadens anzusehen ist – adäquate Verursachung. Dies ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers, sofern der Versicherungsfall auf in den Versicherungsschutz eingeschlossenen Ursachen beruht.

KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG | ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung. Sie garantiert, dass man einen angerichteten Schaden nicht selbst zahlen muss.

KFZ-KASKOVERSICHERUNG | Versichert ist das Fahrzeug in der im Antrag genau bezeichneten Ausführung und seine im versperrten Fahrzeug verwahrten oder an ihm befestigten Teile.

KONTO | ital.: Rechnung; Bezeichnung für „Rechnungen“ der Kreditinstitute mit ihren Kunden.

KONVERTIERUNG | (veraltet KONVERSION) bedeutet die Umwandlung eines bestehenden Versicherungsvertrags in einen neuen, meist geänderten (mit Laufzeitverlängerung verbunden oder nicht) Vertrag

KRAFTLOSERKLÄRUNG | Beim Verlust einer LV-Polizze ist die Ausstellung einer Ersatzpolizze an eine gerichtliche Kraftloserklärung (Frist sechs Monate) gebunden.

KREDIT | Bei der Einräumung eines Kredits gehen die Kreditgeber ein Rückzahlungsrisiko ein. Mit Hilfe der Kreditwürdigkeitsprüfung versuchen die Kreditgeber, das Risiko abzuschätzen, das sie bei Gewährung eines Kredits eingehen. Ist ihnen das Risiko einen Blankokredit einzuräumen zu hoch, so werden sie Kreditsicherheiten (personale bzw. reale Sicherheiten) verlangen.

KREDITBESICHERUNG | Man unterscheidet drei Arten von Kreditbesicherung · Vinkulierung, Zession (Verpfändung) und Abtretung von Forderungen.

KREDITRESTSCHULD | ist der noch ausständige Betrag des gesamten ursprünglichen Kredits. Die Versicherungssumme einer Kreditrestschuldversicherung wird an diesem Betrag bemessen.

KREDITVERSICHERUNG | Bezeichnung für die verschiedensten Arten der Versicherungen, die gegen die vielfältigen Kreditrisken schützen sollen.

KSchG | Konsumentenschutzgesetz

KULANZENTSCHÄDIGUNG | Entgegenkommende Versicherungsleistung aus kaufmännischen Erwägungen, vor allem bei Vorliegen von Grenzfällen bzw. bei unklarer Sach- und Rechtslage („Prozessablöse“). Sie stellt – auch rechtlich gesehen – keine Schenkung dar, sondern erfolgt noch auf der Grundlage des Versicherungsvertrags.

KUMUL | (lat.) Anhäufung, nennt man mehrere beim selben VR versicherte Risiken, die von einem Schadensereignis gemeinsam betroffen werden können.

L

LASTSCHRIFTEINZUGSVERKEHR | Einzug wiederholt anfallender Geldforderungen in unterschiedlicher Betragshöhe durch einem Zahlungsempfänger von bestimmten Personen (Zahlungspflichtigen) über Girokonten. Für den Einzug geeignet sind: Krankenkassenbeiträge, Gemeindeabgaben, Steuern, Strom- und Gasrechnungsbeträge, Radio- und Fernsehgebühren usw.

LEBENSVERSICHERUNG | Versicherung, bei der dem »»» Versicherungsnehmer bzw. Bezugsberechtigten für seine Prämienleistungen im Versicherungsfall, nämlich dem Erleben oder Ableben des Versicherten, eine im Voraus bestimmte Summe (meist zuzüglich einer Gewinnbeteiligung) ausbezahlt wird.

LV | Lebensversicherung

M

MAKLER | sind gewerblich befugte (vom Versicherer unabhängige) Vermittler für Versicherungsgeschäfte.

MISCHFONDS | Fonds, die gemäß ihrer Anlagebedingungen sowohl in Aktien als auch in festverzinsliche Wertpapiere investieren können, die aber in der Regel Höchstgrenzen für den Aktien- oder den Rentenanteil haben. Die Entscheidungen über den richtigen Mix aus beiden Wertpapieren trifft das Fondsmanagement je nach aktueller Situation.

MUM | (engl.) Monetary Union Member = Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion

N

NACHSCHÜSSIG | Dieser Ausdruck wird im Versicherungswesen vorwiegend im Zusammenhang mit Rentenversicherungen verwendet und bedeutet, dass eine monatliche oder jährliche Rente für den entsprechenden Zeitraum (z.B. für ein Jahr) errechnet wird und auch für diesen Zeitraum Gültigkeit hat. Diese Auszahlung – Überweisung – erfolgt am Ende des zuvor genannten Zeitraums.

NACHVERSTEUERUNG | Bei Verträgen, die nach dem 31.5.1996 abgeschlossen wurden und die als Sonderausgaben geltend gemacht werden, führen der Rückkauf, die Abtretung (Verpfändung) sowie die Kapitalablöse zur Nachversteuerung. Dies gilt auch dann, wenn bei einer Kapitalversicherung mit einer Rentenoptionsklausel im Erlebensfall die Kapitalleistung in Anspruch genommen wird.
Die Nachversteuerung erfolgt mit einem Durchschnittssteuersatz von 30%. Keine Nachversteuerung wenn
– eine kurze Ablebensversicherung verpfändet wird (Kreditbesicherung) oder
– Versicherungsnehmer weist eine wirtschaftliche Notlage nach oder
– die Nachversteuerung bei den Erben erfolgen würde.

NEUWERTVERSICHERUNG | Der Wohnungsinhalt ist zum Neuwert versichert, soweit der Zeitwert einer Sache nicht unter 40% des Neuwerts liegt.

O

OBLIEGENHEIT | Dem Versicherungsnehmer durch Gesetz (z.B.VersVG) oder Vertrag (AVB u. dgl.) auferlegte Pflicht(en) besonderer Art, deren schuldhafte Verletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann

OBLIGATORISCH | (lat.) verpflichtend, bindend

OGH | Oberster Gerichtshof

P

PENSIONSPROBLEMATIK | Das System der Pensionsversicherung in Österreich hat die Grenzen der Finanzierbarkeit erreicht. Die Gründe für diese Entwicklung liegen sowohl in der demografischen Entwicklung als auch im System selbst. Das Sinken der Geburtenzahl und das Steigen der Lebenserwartungen führen zu einer Überalterung der Bevölkerung. Betrachtet man die Alterspyramide im Jahre 1993, so kann man erkennen, dass die stärkste Ausbauchung bei den 30-bis 35-Jährigen liegt. Die Spitze der Pyramide bei den Ältersten hingegen bleibt ziemlich schlank. Im Jahre 2030 bilden die 65-Jährigen die größte Bevölkerungsschicht. Der Bauch hat sich nach oben verschoben. Der Anteil der jüngeren Jahrgänge hingegen hat sich verringert. Kamen im Jahr 1980 auf 1.000 Erwerbstätige rund 380 Pensionisten(= 38%), so wird sich dieses Verhältnis in Zukunft stark verschieben. Dies wird dazu führen, dass das durch die Beiträge der Aktiven gedeckten Pensionsniveau nur etwa die Hälfte von dem beträgt, was das System dem Österreicher verspricht. Das Pensionsversicherungssystem ist somit unfinanzierbar. Der individuellen Eigenvorsorge kommt deshalb enorme Bedeutung zu.

PENSIONSLÜCKE | ist die Differenz zwischen der Pension aus der staatlichen Säule (ASVG) und dem Einkommen vor Pensionsantritt. Diese Lücke kann durch eine private Lebensversicherung geschlossen werden, so dass auch im Alter der gewohnte Lebensstandard aufrechterhalten werden kann.

POLIZZE | Versicherungsschein

PRÄJUDIZ | Bei Verhandlungen über eine Schadensleistung bedeutet „OHNE PRÄJUDIZ“, dass die Auszahlung einer Entschädigung ohne Bindung hinsichtlich der Rechtslage erfolgt.

PRÄMIENRESERVE | Während Kostenanteil und Risikoprämie laufend verbraucht werden, wird bei kapitalbildenden Lebensversicherungen die Sparprämie verzinslich angesammelt und wächst schließlich zur Versicherungssumme im Erlebensfall an. Während der Laufzeit entsteht somit eine Art Sparguthaben, die als Prämienreserve bzw. als Deckungskapital bezeichnet wird. Über diese Prämienreserve kann der Kunde – abhängig von Tarif und Laufzeit – ab einer bestimmten Prämienzahlungsdauer auf folgende Arten verfügen
– Auszahlung des Rückkaufswerts
– Anrechnung der Prämienreserve zu Bildung einer prämienfreien Versicherungssumme
– Vorauszahlung auf eine künftige Versicherungsleistung (max. bis zur Höhe des Rückkaufswerts)

PRÄVENTION | (lat.) Schadensverhütung

PRIVATE PENSIONSVORSORGE | Das sind jene Maßnahmen, die ohne gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Versorgung für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben getroffen werden.

PRO RATA TEMPORIS | (lat.) ist die anteilige Prämie von einer Jahresprämie (tageweise Abrechnung).

PVA | Pensionsversicherungsanstalt

Q

QUALIFIZIERTE MAHNUNG | Für Zahlungsverzug bei Folgeprämien gilt die Sonderregelung des § 39 VersVG, wonach der VR eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen (in der Gebäude-FV 1 Monat) zu setzen und auf die Rechtsfolgen der Fristsetzung hinzuweisen hat. Erst durch diese sogenannte „Qualifizierte Mahnung“, an die strenge formale Anforderungen (wie rekommandierte Versendung) gestellt werden, wird der VR nach Ablauf dieser Zahlungsfrist leistungsfrei.

R

RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG | bezahlt die Kosten für Rechtsanwalt, Notar, Gericht, Zeugengebühren, vom Gericht bestellte Sachverständige, auch die Prozesskosten des Gegners, sofern man dafür aufkommen muss, und den Vorschuss einer Strafkaution im Ausland.

RENTENFONDS | Fonds, die überwiegend oder ausschließlich in verzinslichen Wertpapieren anlegen.

REPRÄSENTANTENHAFTUNG | Der VN hat für seine Repräsentanten (mit Vertretungs- oder ähnlicher Befugnis, z.B. Prokurist, Polier u. dgl.) in gleicher Weise einzustehen (haften) wie für sein eigenes Verhalten.

RISIKO | (lat.) Gefahr, Wagnis

RM – RISK MANAGMENT | heißt Gefahrenquellen rechtzeitig erkennen (eventuell mit Hilfe von auf den Betrieb abgestimmten „Check-Listen“), erfassen durch Besichtigung (Achtung „Betriebsblindheit“ !) und nach Möglichkeit beseitigen – vermeiden – vermindern. Man kann auch bestimmte Risiken überwälzen, z.B. sich gegen finanzielle Auswirkungen eines Schadensfalls absichern = versichern.

RÜCKKAUF | (s WERT) Eine Lebensversicherungsprämie besteht aus zwei Komponenten, nämlich Risiko- und Sparprämie. Aus der Sparprämie bildet sich die sogenannte Prämienreserve (inklusive angesammelter Gewinnanteile) – auch Deckungskapital genannt, auf die der VN gemäß § 6 der Allgemeinen V.-Bedingungen zurückgreifen kann – frühestens nach drei Versicherungsjahren bzw. nach Ablauf von 1/10 der ursprünglichen Vertragsdauer. Die Höhe des sogenannten „Rückkaufswerts“ hängt natürlich von der Anzahl der bisher bezahlten Prämien und von der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer bzw. vom ursprünglichen Beitrittsalter ab.

RENTENBEGINN AUF ABRUF | Bei einem Rentenantritt vor dem vereinbarten Ablauf der Ansparphase wird eine Rente geleistet, so, als ob der Vertrag auf eben diesen Zeitpunkt abgeschlossen worden wäre.
Beispiel: Kunde hat eine s Privat-Pension zum Endalter 60 abgeschlossen. Er geht allerdings schon mit 57 Jahren in Pension und möchte auch zu diesem Zeitpunkt die Rente aus seiner s Privat-Pension vorgezogen konsumieren. Dies ist ihm in der s Privat-Pension auch unbürokratisch möglich, da sowohl der Rentenbeginn als auch die anteiligen Schlussgewinnanteile vorgezogen werden.

FREIE RENTENWAHL | Der Versicherungsnehmer kann sich vor dem Leistungsbeginn der s Privat-Pension für eine andere Rentenart (andere Garantiedauer, Rente mit Witwenübergang, temporäre Rente) entscheiden. Dieses Recht wird in der Polizze in Schriftform festgehalten: „Der Versicherungsnehmer hat das Recht, bis spätestens drei Monate vor dem Leistungsbeginn der s Privat-Pension eine andere als die in der Polizze beschriebene Auszahlungsform der s Privat-Pension zu wählen, z.B. eine Rente mit Übergang an eine weitere versicherte Person oder eine temporäre Rente.“

S

SCHWERE ERKRANKUNGEN | „Erkrankungen“ in diesem Sinne liegen dann vor, wenn bei einer versicherten Person durch einen Arzt Krankheiten festgestellt oder aufgrund ärztlicher Diagnose Operationen vorgenommen wurden, die im Folgenden abschließend angeführt sind:
– Krebs
– Bypass-Operation der Kornararterien
– Schlaganfall
– Chronisches Nierenversagen
– Organtransplantation
– Lähmung
– Multiple Sklerose
– Blindheit
– Taubheit
– Vollständige Erwerbungsunfähigkeit

SELBSTMORD | Hat der Versicherte Selbstmord begangen, so haftet der Versicherer nicht, es sei denn, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist – den Nachweis darüber hat der Bezugsberechtigte zu erbringen – oder dass die in den Versicherungsbedingungen angeführten Fristen bezüglich Selbstmord bereits abgelaufen sind. Sofern die Haftung nicht besteht, gelangt anstelle der Versicherungssumme nur die Prämienreserve (Deckungsrücklage) zur Auszahlung.

SKADENZ | Datum der Fälligkeit einer Versicherungsprämie (für die vereinbarte Versicherungsperiode)

SOLLZINSEN | Kreditzinsen; Zinsen von den auf der Sollseite der Kreditinstitute stehenden Verpflichtungen. Gegenteil: »»» Habenzinsen

SOLVABILITÄT | (lat.) Eigenmittelausstattung eines VR

SPARDAT | Sparkassen-Datendienst AG; Buchungsgemeinschaft der Sparkassen und größtes EDV-Dienstleistungsunternehmen Österreichs in der Kreditwirtschaft

SPARINVEST | ESPA steht für ERSTE-SPARINVEST, der Fondsgesellschaft der Erste Bank und Sparkassen. Internationale gemischte Fonds werden ohne geografische oder branchenmäßige Beschränkung in Aktien und Renten veranlagt. Der Aktienanteil kann zwischen ca. 50% und 75% des Fondsvermögens schwanken.

SPARKASSENGRUPPE | Überbegriff für die österreichische Sparkassenorganisation, die aus den 54 Sparkassen (Stand 2007, inkl. Erste Bank), den sektoralen Zentralstellen und zahlreichen Verbundpartnern besteht. Der Sparkassengruppe ist die größte Bankengruppe Österreichs.

SPITALGELD | wird für jeden Kalendertag an dem sich der Versicherte wegen eines Versicherungsfalls in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet, längstens für 365 Tage innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.

StGB | Strafgesetzbuch

SOZIALVERSICHERUNG | Die Sozialversicherung ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die für ihre Mitglieder – alle Erwerbstätigen und Schüler und Studenten – eine Basisversorgung gewährleisten soll. Dabei orientiert sie sich am Prinzip der Gefahrengemeinschaft. Für folgende Fälle ist eine Leistung vorgesehen:
– Krankheit – Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit
– Invalidität – Ausgleich für die Verminderung der Erwerbsfähigkeit
– Arbeitslosigkeit – finanzielle Mindestversorgung
– Alter – finanzielle Mindestversorgung
– Ableben – Mindestabsicherung für die Hinterbliebenen

SOZIALES PRINZIP | Jeder soll und muss (Zwangsmitgliedschaft) zu den Mitteln, die die SV zur Wahrung ihrer Aufgaben benötigt, nach Maßgabe seiner finanziellen Mittel beitragen. Die Beiträge sind daher – bis zur Höchstbeitragsgrundlage – nach dem jeweiligen Einkommen gestaffelt. Wer mehr verdient, muss auch mehr in den gemeinsamen Topf einzahlen, obwohl er im Leistungsfall mit einer begrenzten Leistung zu rechnen hat. Reicht der Zufluss an Beiträgen für die zu erbringenden Leistungen nicht aus, dann wird die Differenz von der Allgemeinheit der Steuerzahler in Form von Budgetzuschüssen beglichen.

SONDERAUSGABEN | Sonderausgaben sind bestimmte Aufwendungen, welche die Höhe der Lohn- oder Einkommensteuer mindern. Im § 18 EStG sind sie taxativ aufgezählt:
– Renten und dauernde Lasten
– Beiträge und Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen *
– Aufwendungen zur Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung sowie Darlehensrückzahlungen
– Anschaffung von jungen Aktien oder Genussscheinen
– Beiträge an Kirchen- oder Religionsgemeinschaften, wenn gesetzlich anerkannt und höchstens EUR 100,– pro Jahr
– Steuerberatungskosten
– Zuwendungen an bestimmte Körperschaften
* Sofern es sich um eine freiwillige Kranken-, Unfall oder Pensionsversicherung sowie eine Ablebensrisikoversicherung handelt.
Kapitalversicherungen sind nur abzugsfähig, wenn der Abschluss vor dem 1. Juni 1996 erfolgt ist, für den Ablebensfall des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies die gesetzlich vorgeschriebene Mindestlaufzeit eingehalten wird.

T

TAGGELD | wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung des Versicherten für längstens 365 Tage innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.

TODESFALLSUMME | Bei einer s Fonds-Polizze gegen laufende Prämienzahlung hat der Kunde die Freiheit der Wahl zwischen einer garantierten Todesfallsumme von 10, 100 oder 150% der Vertragssumme. Bei der s Fonds-Polizze gegen Einmalprämie entspricht die garantierte Todesfallsumme immer 100% der Vertragssumme. Das Fondsguthaben kann die gewählte Todesfallleistung übersteigen. Bei Ableben des Versicherten während der Vertragsdauer wird mindestens die garantierte Todesfallsumme oder – wenn höher – das vorhandene Fondsguthaben zuzüglich 5% der garantierten Todesfallsumme ausbezahlt.

U

UNFALLBEGRIFF | Ein Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Als Unfall gelten auch folgende vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignisse:
– Ertrinken
– Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkungen von Blitzschlag oder elektrischem Strom
– Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen
– Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf
– Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen.
Dies gilt nicht für Kinderlähmung und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis, Wundstarrkrampf und Tollwut, wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

UNFALLVERSICHERUNG | Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt die private Unfallversicherung auf der ganzen Erde und rund um die Uhr. Aufgabe der Unfallversicherung ist, Sie, Ihre Familienangehörigen und alle, für die Sie verantwortlich sind, vor den wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls zu schützen.

UNTERVERSICHERUNG | Ist die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt – es liegt dann eine Unterversicherung vor – so kann der Schaden nur anteilig ersetzt werden

ÜBERVERSICHERUNG | Der Abschluss einer Versicherungssumme, die über dem Gesamtwert des Wohnungsinhaltes liegt, ist sinnlos und zu vermeiden, da im Schadensfall höchstens der Neuwert der versicherten Sachen ersetzt werden kann.

UV | Unfallversicherung

V

VA | Vorläufiger Antrag, s. auch »»» Deckungszusage

VAG | Versicherungs-Aufsichts-Gesetz

VERANLAGUNG |
– Traditionelle V.: Im Gegensatz zur fondsgebundenen Lebensversicherung, wo der Kunde die Zusammensetzung seines Portefeuilles bestimmt, erfolgt bei der traditionellen Lebensversicherung die Veranlagung durch Spezialisten der Versicherung. Die Zusammensetzung der veranlagten Vermögenswerte – Mischung aus in- und ausländischen Aktien, Anleihen, Fonds etc. (Risikodiversifikation) – ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) genau geregelt und wird regelmäßig überprüft.
– Fondsgebundene V.: Im Vergleich zur traditionellen Lebensversicherung, wo die Veranlagung durch den Versicherer erfolgt, bestimmt der Kunde bei der fondsgebundenen Lebensversicherung die Zusammensetzung seines Portefeuilles. Bei Veranlagung in Wertpapierfonds ist zu beachten, dass Wertpapiere neben den Chancen auf Kurssteigerung auch Risiken enthalten. Die Kurse der Wertpapiere eines Fonds können gegenüber dem Einstandspreis steigen oder fallen. Die Verantwortung für dieses Risiko trägt der Kunde. Dafür besteht die Chance erheblicher Wertsteigerungen.
Um auf die Entwicklung der Kapitalmärkte reagieren zu können, besteht bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung die Möglichkeit, die getroffene Anlageentscheidung laufend zu überprüfen und den neuen Wünschen anzupassen.

VERJÄHRUNG | Die Verjährungsfrist ist in Anlehnung an das ABGB im § 12 VersVG geändert worden, wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 3 (drei) Jahren ab der objektiven Möglichkeit, den fälligen Leistungsanspruch einzuklagen, verjähren (gilt prinzipiell für beide Vertragspartner, VR und VN). Steht der Anspruch einem „Dritten“ (z.B. bei einer Lebensversicherung) zu, beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis der Bezugsberechtigung; aber absolute Verjährung 10 (zehn) Jahre. Die Präklusionsfrist für eine Klageeinbringung beträgt 1(ein) Jahr und beginnt erst, wenn der VR dem VN seinen erhobenen Anspruch begründet und unter Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

VERORDNUNG (EG) | Rechtsakt der EU, der unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Sie ist mit einzelstaatlichen Gesetzen vergleichbar.

VERSICHERTES INTERESSE | Das „versicherte Interesse“ ist ein versicherungsrechtlicher Fachausdruck in der Schadensversicherung und kann gedanklich mit Versicherungswert bzw. versichertem Schaden bzw. versichertem Risiko gleichgesetzt werden (korrespondierender Begriff). Der Interessensbegriff geht davon aus, dass nicht die Sache als solche, sondern die Wertbeziehung des Interessensträgers (VN) zu dieser Sache versichert wird. Versicherbar ist jedes in Geld schätzbare Interesse an einem Gegenstand (Sache) des VN und/oder mitversicherten „Dritten“. Man unterscheidet:
– Eigentums-Interesse
– Eigentümer-Interesse
– Fremdes Interesse
In allen drei Fällen geht es immer um die gleiche „Sache“ (bzw. deren Geldwert) und nur darum, wer der Interessensträger ist.

VERSICHERUNG | Jede Form der Übernahme fremder Risiken gegen Entgelt

VERSICHERUNGSBEGINN |
– Formeller Versicherungsbeginn = Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – Zustandekommen des Versicherungsvertrags
– Materieller Versicherungsbeginn = Zeitpunkt, von dem ab der Versicherungsschutz wirksam ist (Leistungspflicht)
– Technischer Versicherungsbeginn = der prämienbelastete Zeitraum (Versicherungsdauer)

VERSICHERUNGSFALL | ist ein Ereignis, das einen Schaden zu verursachen imstande ist und das in den Zeitraum eines aufrechten VV und damit objektiv unter die Haftung des Versicherers fällt, also während der „Materiellen“ Versicherungsdauer stattfindet. Der Versicherungsfall wird in den Versicherungsbedingungen und im VersVG für die einzelnen Versicherungszweige festgelegt. Der VN ist verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich dem Versicherer zu melden.

VERSICHERUNGSJAHR | Abweichend zum Kalenderjahr, das mit dem 1.1. beginnt und mit dem 31.12. endet, beginnt ein Versicherungsjahr bei Lebens- und Rentenversicherungen mit dem Monatsersten des Versicherungsbeginns und endet mit dem Monatsersten des Versicherungsbeginns plus 1 Jahr (jeweils 0 Uhr).

VERSICHERUNGSMAKLER | ist ein gewerblich befugter (vom VR unabhängiger), selbständiger Vermittler für Versicherungsgeschäfte. Es besteht zwischen ihm und dem VR keine vertragliche Bindung. Basis ist lediglich eine Rahmen-Provisionsvereinbarung, die im Falle eines zustandegekommenen Versicherungsvertrags wirksam wird. Seine Unabhängigkeit ist ein bestimmendes Wesensmerkmal, und er hat in erster Linie die Interessen des VN wahrzunehmen und laufend diesen zu betreuen. Basis gebundenes Gewerbe gem. GewO 94; besondere Bestimmungen ergeben sich aus §§ 26-32 Makler-Gesetz. Für die Zulassung sind Praxisnachweis und schriftliche sowie mündliche Prüfung erforderlich.

VERSICHERUNGSNEHMER | Vertragspartner des Versicherers, dem alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zukommen. Er kann auch einen Dritten als bezugsberechtigte Person einsetzen, das ist jene Person, die nach dem Willen des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung erhalten soll.

VERSICHERUNGSPERIODE | ist der Zeitraum, für deneine Prämie berechnet wird.

VERSICHERUNGSSPAREN | In vielen Fällen steuerbegünstigtes Sparen in Form einer Er- und Ablebensversicherung oder einer privaten Altersvorsorge in Ergänzung der staatlichen Pensionsversicherung. Versicherungssparen ist in den letzten Jahren zunehmend auch eine Bankdienstleistung geworden.

VERSICHERUNGSSTEUER | Abhängig von Tarif und Laufzeit der Versicherung kommen unterschiedliche – vom Gesetzgeber vorgeschriebene – Steuersätze zur Anwendung. Die Steuer wird gemeinsam mit der laufenden oder einmaligen Prämie dem Kunden verrechnet und vom Versicherer an das zuständige Finanzamt abgeführt.

VersStG | Versicherungssteuergesetz

VERSICHERUNGSSUMME | Die Versicherungssumme ist die Basis für die Ermittlung der einmaligen und/oder laufenden Prämie. Abhängig von Tarif und Versicherungssparte bestimmt die Versicherungssumme die Höhe der zu erwartenden Versicherungsleistung im Versicherungsfall, jedoch nicht die Art der Ermittlung der Versicherungsleistung.

VersVG | Versicherungs-Vertrags-Gesetz (österreichische Version)

VERTRAGSSUMME | Bei einer s Fonds-Polizze gegen laufende Prämienzahlung ergibt sich die Vertragssumme aus der Multiplikation Laufzeit x Jahresnettoprämie (= Prämie ohne Versicherungssteuer). Bei der s Fonds-Polizze gegen Einmalprämie entspricht die Vertragssumme der Nettoeinmalprämie (= Einmalprämie ohne Versicherungssteuer).

VINKULIERUNG | bedeutet bloß eine Sperre des Versicherungsvertrags zugunsten eines Gläubigers des VN, man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem Sperrschein.

VN | Versicherungsnehmer

VO | Versicherungsort

VOLLVORSORGE | Die Vollvorsorge bietet für eine bleibende körperliche Beeinträchtigung ab einem Invaliditätsgrad von 1% eine Kapitalleistung. Die Kapitalleistung entspricht bei einem Invaliditätsgrad bis 50% dem Invaliditätsgrad. Bei schwereren Folgen – ab einem Invaliditätsgrad von 50% – steigt die Kapitalleistung progressiv bis zu 200% der versicherten Grundsumme an. Der Fachausdruck dafür lautet progressive Invaliditätsleistung.

VR | Versicherer

VS | Versicherungssumme

VSt | Versicherungssteuer

VV | Versicherungsvertrag/Versicherungsschein/Polizze

VVG | Versicherungs-Vertrags-Gesetz (deutsche Version)

VwGH | Verwaltungsgerichtshof

W

WERTANPASSUNG | Zur Vermeidung der Unterversicherung werden die Versicherungssummen und Prämien jährlich den Schwankungen des Verbraucherpreisindex angepasst.

Z

ZAHLSCHEIN | Vordruck für bare Einzahlungen, nicht nur auf das eigene, sondern auch auf fremde Konten. Mit dem Zahlschein kann jeder, auch Nichtkontoinhaber, bei einem Kreditinstitut oder einem Postamt auf Girokonten einzahlen.

ZAHLUNGSVERKEHR | Bezeichnung für alle Geldbewegungen (Zahlungen), die sich zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen, Haushalten und Kreditinstituten im In- und Ausland abspielen. Der Zahlungsverkehr erfolgt mit Hilfe der verschiedenen Zahlungsmittel und kann bar, halbbar oder bargeldlos erfolgen. In der heutigen Praxis herrscht allerdings der bargeldlose Zahlungsverkehr vor.

ZESSION | (lat.) Übertragung (Abtretung) eines Anspruchs an einen Dritten, z.B. Erst.-V (= Zedent) an Rück.V (= Zessionär)